E-Liquid-Fachgeschäft in einer österreichischen Stadt – natürliches Symbolbild

Österreich ordnet E-Liquids neu: Was sich seit 1. April 2026 ändert

Kurz gesagt: Österreich hat E-Liquids, E-Zigaretten und Nikotinbeutel stärker in das Tabakmonopol eingebunden. Die neuen Regeln gelten seit 1. April 2026 und betreffen Einfuhr, Großhandel, Verkaufsstellen und Onlinehandel.

Wo dürfen die Produkte verkauft werden?

E-Liquids können laut Finanzministerium über Trafiken und bewilligte E-Liquid-Fachgeschäfte vertrieben werden. Nikotinbeutel sind auf Trafiken beschränkt. Der Bezug für den Handel erfolgt über zugelassene Großhändler. Für bestehende Dampfershops sieht die Regelung einen langjährigen Bestandsschutz vor; neue Bewilligungen werden nach Bedarfs- und Standortprüfung vergeben.

Was ist mit dem Internet?

Das BMF nennt neben strengeren Verkaufswegen auch ein Verbot des Internethandels. Ziel der Reform sind nach Darstellung des Ministeriums nachvollziehbare Vertriebsketten, Produktkontrolle und ein stärkerer Jugendschutz.

Warum das für die Hanfwelt interessant ist

Die Neuregelung zeigt, dass Behörden Produkte zunehmend nach Darreichungsform, Konsumweg und Risiko regulieren. Dabei dürfen Kategorien nicht vermischt werden: E-Liquids und Nikotinprodukte sind etwas anderes als Lebensmittel aus Hanfsamen, Hanftee oder CBD-Novel-Food-Produkte. Für jede Gruppe gelten eigene Anforderungen.

Einordnung

Für Betriebe zählt nicht nur der Inhaltsstoff, sondern auch, wie ein Produkt angeboten und verwendet wird. Wer Liquids herstellt oder vertreibt, muss daher Verkaufsweg, Bewilligung und Steuerregeln gemeinsam prüfen.

Quelle: Österreichisches Bundesministerium für Finanzen, Neue Regeln für Nikotinprodukte ab 1. April, 30. März 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen Überblick und keine Rechtsberatung.

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